ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB DER MTA TECHNICAL SOLUTIONS GMBH

Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben, im Folgenden „MTA Prototyping“

Präambel

Die MTA technical Solutions GmbH ist ein Unternehmen im Prototypen- und Modellbau und erstellt Prototypen, und (Messe-)Modelle in Kunststoff und Metall.

A. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, MTA Prototyping hätte ihrer Geltung vorher schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn MTA Prototyping eine Lieferung an den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Der Auftraggeber ist Unternehmer und das gegenständliche Rechtsgeschäft gehört zum Betrieb seines Unternehmens.
  4. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  5. Rechte, die MTA Prototyping nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  6. Die aufgrund des jeweils zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages herzustellenden Produkte werden nachfolgend als „Werkstücke“ bezeichnet.

B. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Schutzrechte

  1. Angebote von MTA Prototyping sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und verlieren in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 1 (einem) Monat ihre Gültigkeit. Die Bestellung des Auftraggebers gilt erst mit der Auftragsbestätigung durch MTA Prototyping in Textform als angenommen oder wenn MTA Prototyping die Bestellung ausführt, insbesondere wenn MTA Prototyping der Bestellung durch Übersendung der Werkstücke nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung von MTA Prototyping, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als Textform. Das Schweigen von MTA Prototyping auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für MTA Prototyping nicht verbindlich.
  2. Ein Angebot wird von MTA Prototyping nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird MTA Prototyping den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  3. MTA Prototyping behält sich das Eigentum sowie Urheber- und Verwertungsrechte an allen von ihr erstellten Machbarkeitsstudien sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MTA Prototyping dürfen dieselben Dritten weder physisch noch inhaltlich zugänglich gemacht, genutzt oder durch den Auftraggeber oder Dritte vervielfältigt werden.
  4. Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist MTA Prototyping berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

C. 3D-Datensätze, Eignung, Werkzeuge

  1. Erstellung eines Angebots und nachfolgend die Abwicklung des Auftrags erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber übermittelten 3D-Datensätze. Dieselben werden durch die in den ebenfalls vom Auftraggeber zu übermittelnden Plänen enthaltenen Maße und Fertigungstoleranzen ergänzt. Der Auftraggeber ist daher für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit des Werkstücks in allen Fällen alleine verantwortlich, auch wenn er bei der Entwicklung durch MTA Prototyping beraten wurde.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von MTA Prototyping in Textform maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von MTA Prototyping in Textform. Konstruktions- und Formänderungen der Werkstücke durch MTA Prototyping bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Die Überprüfung der Eignung des von MTA Prototyping zu erstellenden Werkstücks für den vom Auftraggeber angestrebten Zweck und/oder Funktion des Werkstücks obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, ebenso wie die Durchführung von Produkt-/Funktionstests (insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von Personen und Sachen, Verträglichkeit für den Fall des Einsatzes des Werkstücks am oder im Körper) und die Erwirkung der Zulassung für die für den Vertrieb bestimmten Märkte und Länder.
  4. Die Werkstücke werden – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – als Prototypen, respektive Einzelstücke hergestellt. Die Werkstücke sind insbesondere für Messen und Ausstellungen, Produkttests und Weiterentwicklungen, jedoch keinesfalls zum Verkauf oder für eine Serienfertigung bestimmt oder gar für einen (auch nur mittelbaren) Einsatz beim bzw. durch den Endkunden. Eine zweckwidrige Verwendung kann zu Sach- und Personenschäden führen, für die MTA Prototyping jedoch nicht verantwortlich und haftbar ist und/oder gemacht werden kann.
  5. Der Auftraggeber sichert zu und steht dafür ein, dass durch die Erfüllung des Auftrages und Herstellung des Werkstücks nicht in (Immaterialgüter-) Rechte Dritter eingegriffen wird und verpflichtet sich, MTA Prototyping im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte schadlos zu halten.
  6. Sofern der Vertrag die Herstellung eines Spritzgießwerkzeuges samt Kunststoff-Spritzgießteilen umfasst, hat der Auftraggeber das Recht, ein Werkzeugkonzept des Spritzgießwerkzeugs von 1zu1 zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt zu bekommen. Die Genehmigung muss grundsätzlich innerhalb von 3 (drei) Werktagen durch den Auftraggeber erfolgen, damit keine Verzögerungen eintreten. Verzichtet der Auftraggeber auf die Anforderung eines Werkzeugkonzepts oder dessen Überprüfung, oder erteilt er die Genehmigung zur Werkzeugerstellung, gilt das Spritzgießwerkzeug als mangelfrei abgenommen und es wird mit der Herstellung des Werkzeuges und anschließender Herstellung der Werkstücke begonnen.
  7. Soweit und sofern Software zum Lieferumfang gehört, ist MTA Prototyping zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen verpflichtet, Source Code an den Auftraggeber oder Dritte herauszugeben. Eine Dekompilierung der von MTA Prototyping gelieferten Software ist ausnahmslos untersagt und führt zu Schadensersatzansprüchen von MTA Prototyping.

D. Aufbewahrungsfristen

  1. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass von ihm bereitgestellte Muster, Werkstoffe sowie in seinem Auftrag beschaffte Materialien nach Ablauf einer Frist von 12 (zwölf) Monaten ab deren letzten Verwendung vernichtet werden, sofern er nicht vor diesem Zeitpunkt die Rücksendung auf seine Kosten verlangt. Der Auftraggeber verzichtet bereits jetzt auf jegliche im Zusammenhang der Vernichtung ggf. entstehende Ansprüche.
  2. Produktionsbehelfe (z.B. Urmodelle, Formen und andere Hilfsmittel) werden nicht an den Auftraggeber ausgeliefert und MTA Prototyping ist berechtigt, dieselben nach Ablauf der vorgenannten Frist zu entsorgen.
  3. Einzige Ausnahme hinsichtlich der genannten Frist ist die Aufbewahrung von Spritzgießwerkzeugen bzw. von Formeinsätzen für Spritzgießwerkzeuge. Hier erfolgt eine Entsorgung erst nach Ablauf von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab der letzten Verwendung.

E. Preise, Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk („ex works“ INCOTERMS 2010) und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Vereinbarte Anzahlungen sind mit Rechnungsstellung (welche grundsätzlich gleichzeitig mit der Zusendung der Auftragsbestätigung erfolgt) zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass eine vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen erfolgt, ist MTA Prototyping zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt, wird der gesamte noch ausstehende Kaufpreis laut Auftragsbestätigung (ungeachtet dessen, ob die Teile bereits produziert und/oder geliefert wurden oder nicht) sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht MTA Prototyping das
  3. Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkstücke ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen und die weitere Produktion so lange zu stoppen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten beglichen ist.
  4. Bei Zahlungsverzug ist MTA Prototyping berechtigt, den Auftraggeber mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten entstehenden Kosten, insbesondere auch Mahnkosten und Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes sowie Lagerkosten zu belasten.
  5. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Begleichung von Kosten und Zinsen herangezogen und dann mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
  6. Zahlungen sind stets und ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten. Insbesondere sind Bar- und Scheckzahlungen ausgeschlossen.

F. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

G. Lieferfristen, -termine, Rücktritt

  1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen dem Auftraggeber und MTA Prototyping schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. In allen anderen Fällen sind sie unverbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Angemessenheit einer Nachfrist ist je bestellter Technologie unterschiedlich:
    3D-Drucktechnologien = 3 Arbeitstage
    Vervielfältigungstechnologien / Vakuumgießaufträge = 6 Arbeitstage
    Rapid Tooling / Werkzeug- und Spritzgießaufträge = 2 Arbeitswochen je Einzelwerkzeug (je Artikel)
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch MTA Prototyping, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Datensätze, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem tatsächlichen und vollständigen Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines vereinbarten Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Datensätze, Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder eine vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei MTA Prototyping eingeht.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Werkstücke bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk verlassen oder MTA Prototyping die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von MTA Prototyping.
  4. Ein Rücktritt ist in Textform geltend zu machen, wobei auch die Übermittlung der Nachricht an folgende E-mail-Adresse zulässig und notwendig ist: info@mta-ts.de. Bei E-mail-Versand ist eine Rückbestätigung über den Erhalt der Nachricht einzuholen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

H. Erfüllung, Lieferung, Gefahrtragung, Liefer- und Annahmeverzug

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung des Kaufpreises ist 96365 Nordhalben, Deutschland.
  2. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von MTA Prototyping zur Verfügung gestellten Lieferungen abzunehmen. Mit der Lieferung ab Werk (ex works) gelten die gelieferten Werkstücke als abgenommen. Lieferungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Werk von MTA Prototyping verlassen. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder MTA Prototyping weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Produkte beim Auftraggeber, übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MTA Prototyping nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  5. Bei Spritzgießaufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 (fünf) Prozent zulässig; der Kaufpreis wird in einem solchen Fall entsprechend der tatsächlichen Liefermenge entsprechend angepasst.
  6. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist MTA Prototyping zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Werkstücke geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
  7. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Werkstücke werden für die Dauer von 6 (sechs) Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert, wofür MTA Prototyping eine Lagergebühr von EUR 20,- zzgl. Umsatzsteuer pro angefangenem Kalendertag und ganz oder teilweise genutztem Palettenplatz in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist MTA Prototyping berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Werkstücke anderweitig zu verwerten.

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleiben die Werkstücke im Eigentum von MTA Prototyping. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn MTA Prototyping sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist MTA Prototyping berechtigt, die Werkstücke zurückzunehmen bzw. auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen.
  2. Der Auftraggeber hat die Werkstücke pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von MTA Prototyping gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber MTA Prototyping unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von MTA Prototyping zu informieren und an den Maßnahmen von MTA Prototyping zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MTA Prototyping die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von MTA Prototyping zu erstatten, ist der Auftraggeber MTA Prototyping zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkstücke erfolgt, an MTA Prototyping ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Auftraggebers eröffnet hat oder bestätigt. Die Abtretung wird von MTA Prototyping hiermit angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Werkstücke ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MTA Prototyping, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. MTA Prototyping wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Werkstücke durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für MTA Prototyping. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den Werkstücken an der umgebildeten Sache fort. Sofern ein Werkstück mit anderen, MTA Prototyping nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt MTA Prototyping das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Werkstücks zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber MTA Prototyping anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MTA Prototyping verwahrt.
  6. MTA Prototyping verpflichtet sich, die MTA Prototyping zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

J. Gewährleistung, Garantie

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme des Werkstücks, sofern es sich um ein neues Werkstück handelt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MTA Prototyping beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei gebrauchten Werkstücken ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Sofern in den vom Auftraggeber übermittelten Daten (Punkt C. 1.) keine Toleranzen angegeben sind, gelten die folgenden Grundsätze: Toleranzen sind je nach Fertigungstechnologie von MTA Prototyping unterschiedlich. Aktuelle Toleranzangaben befinden sich jeweils auf der Internet-Seite www.mta-prototyping.de und gelten als vereinbart. Sind auf der Internet-Seite www.mta-prototyping.de keine solchen Angaben auffindbar, so gelten speziell für Rapid Tooling-Projekte die gemeinsam bei der Auftragsannahme vereinbarten Toleranzen. Sind keine Toleranzen definiert, so gelten die fertigungstechnologisch erreichbaren Toleranzen.
  3. Das zu erstellende Werkstück ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ein Prototyp und nicht als Serien- und/oder Endprodukt und/oder zur Verwendung für Endkunden bestimmt und vorgesehen. Die Herstellung eines Prototypen dient auch dazu, das Verhalten eines Werkstücks (abhängig von Design und Werkstoff) zu ergründen. Die in Punkt C.1. bis C.3. dargelegten Umstände sind bei der Beurteilung einer ggf. vermuteten Mangelhaftigkeit zu beachten und zu berücksichtigen. Ein Mangel liegt dementsprechend nur und ausschließlich dann vor, wenn bei der Erstellung des Werkstückes die Toleranzen gemäß Punkt J.2. nicht eingehalten werden.
  4. Sofern der Auftraggeber MTA Prototyping den Werkstoff, mit dem das Werkstück erstellt wird, selber bereitstellt oder MTA Prototyping mit der Materialbeschaffung gemäß seinen eigenen Vorgaben beauftragt, ist MTA Prototyping nicht verpflichtet, diesen Werkstoff auf exakte Farbgebung und auf Eignung zu prüfen, den Werkstoff auf andere als augenfällige Mängel und Übereinstimmung mit der Beschreibung der Versandpapiere des Lieferanten zu prüfen oder den material- und designabhängigen Schwund zu berechnen und zu berücksichtigen; eine diesbezügliche Hinweis- oder Warnpflicht durch MTA Prototyping wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Sofern mehrere Werkstücke vom Auftraggeber als Baugruppe bestellt werden, haftet MTA Prototyping nicht dafür, dass die Einzelwerkstücke als Baugruppe ineinanderpassen.
  6. Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er die gelieferten Werkstücke bei Erhalt unverzüglich überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und MTA Prototyping offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Werkstücke, nachgewiesen sowie spezifiziert und schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen MTA Prototyping unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  7. MTA Prototyping ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Werkstücks) selbst zu bestimmen. Der Auftraggeber hat zumindest zwei Nacherfüllungsversuche zuzulassen. Die Nacherfüllungsversuche dürfen jeweils innerhalb einer Frist, die derselben Zeitdauer wie sie dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin entspricht, erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von MTA Prototyping und sind an MTA Prototyping zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  8. Im Falle eines Rücktritts gilt G.4 sinngemäß. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von MTA Prototyping zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Werkstücke gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn MTA Prototyping den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  9. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Werkstücke nachträglich an einen anderen Ort als der Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
  10. Eine Garantie oder Zusicherung auf Eigenschaften der Werkstücke oder Teile davon gilt nur dann als gewährt, wenn sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

K. Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MTA Prototyping unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet MTA Prototyping nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von MTA Prototyping betragsmäßig auf den Auftragswert begrenzt.
  2. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. Im Übrigen ist eine Haftung von MTA Prototyping ausgeschlossen, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Soweit die Haftung von MTA Prototyping ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von MTA Prototyping.
  4. Sofern die Werkstücke vom Auftraggeber für eine Serienfertigung oder zum Verkauf an oder einen (auch nur mittelbaren) Einsatz beim bzw. durch den Endkunden verwendet werden, ohne dass MTA Prototyping in der Auftragsbestätigung diesem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, und werden hieraus gegen MTA Prototyping Ansprüche geltend gemacht, haftet der Auftraggeber MTA Prototyping gegenüber im Innenverhältnis vollumfänglich und wird MTA Prototyping von allen solchen Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber in einem solchen Fall MTA Prototyping alle Kosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, erstatten, die MTA Prototyping für eine Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehen.

L. Höhere Gewalt

  1. Sofern MTA Prototyping durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Werkstücke, gehindert wird, wird MTA Prototyping für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern MTA Prototyping die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von MTA Prototyping nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten oder wenn MTA Prototyping bereits im Verzug ist.
  2. MTA Prototyping ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis nach Abs. 1 mehr als vier Monate andauert und MTA Prototyping an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird MTA Prototyping nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

M. Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, über sämtliche ihnen vom jeweils anderen zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund der Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des jeweils anderen Dritten in keiner wie auch immer gearteten Weise zugänglich zu machen.
  2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei personenbezogenen Daten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Daten unterlassen.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

N. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.
  2. Änderungen des Vertrages zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber bedürften in jedem Fall der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Der Einsatz von Subunternehmern durch MTA Prototyping ist stets zulässig. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MTA Prototyping möglich.
  4. Der zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gelten lediglich subsidiär.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder dem zwischen MTA Prototyping und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ist 96450 Coburg, Deutschland. Vertragssprache ist in jedem Fall deutsch, auch wenn Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages in andere Sprachen vorliegen sollten.

Stand 01/2021